Streitverkündung

Streitverkündung
Streitverkündung,
 
formelle Benachrichtigung eines Dritten vom Schweben eines Zivilprozesses mit der Aufforderung, der verkündenden Partei zur Unterstützung beizutreten (§§ 72-74 ZPO). Die Streitverkündung ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung zulässig, wenn eine Partei bei Verlust des Prozesses einen Ausgleichsanspruch gegen den Dritten erheben zu können glaubt oder einen solchen Anspruch des Dritten befürchtet. Tritt der Dritte im Prozess bei, so gelten die Grundsätze der Nebenintervention (Intervention). Unterbleibt ein Beitritt, so hat das Urteil dennoch Interventionswirkung; Gleiches gilt, wenn der Dritte dem Gegner des Streitverkünders beitritt.

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Streit|ver|kün|dung, die (Rechtsspr.): von einer der Parteien in einem Prozess veranlasste Benachrichtigung eines Dritten, dass er in den Prozess einbezogen werden soll.

Universal-Lexikon. 2012.

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